Das von der Bundesinnenministerin verfügte Verbot der Zeitschrift „Compact“ basiert auf Artikel 9, Absatz 2 des Grundgesetzes. Dieser verpflichtet Vereine und Gesellschaften zur strikten Einhaltung der Verfassung. Die Bestimmung ergibt sich aus Artikel 1 GG (Menschenwürde), Artikel 2 (Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, die aber die Rechte anderer nicht verletzen darf) und Artikel 5 (Meinungs- und Pressefreiheit innerhalb der Grenzen des Persönlichkeitsrechts und des Jugendschutzes).
Herausgeber, Chefredakteur und Redaktion von „Compact“ verstoßen bis jetzt beweisbar gegen die erwähnten Grundrechte (Grundpflichten). Und sie unterstützen andere, vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem und verfassungsfeindlich klassifizierte Organisationen wie die „Identitäre Bewegung“, das „Institut für Staatspolitik“ des rechten Verlegers Götz Kubitschek (Antaios Verlag, Zeitschrift „Sezession“), die „Junge Alternative“ (AfD) oder die Landesverbände Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt der AfD. Jürgen Elsässer verfolgt seit Gründung der Zeitschrift vor 14 Jahren die Idee von einer rechten „Querfront“ als Voraussetzung für eine „konservative Revolution“. Vorbild ist eine antirepublikanische und antidemokratische Bewegung der 1920er Jahre, die inhaltlich geprägt war von dem Publizisten Arthur Moeller van den Bruck, dem Schriftsteller Ernst Jünger, dem Staatsrechtler Carl Schmitt und dem Kulturphilosophen Oswald Spengler. Sie zählt zu den Wegbereitern des NS-Staats.
Warum frühere Bundesinnenminister keine Veranlassung sahen, das eindeutig verfassungsfeindliche Magazin zu verbieten, kann rückwirkend nur gemutmaßt werden. Möglicherweise wurden die Gefahren unterschätzt, die von der rechten Postille ausgingen. Ähnlich war die Haltung der Bundesregierungen in den 1950er und 1960er Jahren gegenüber der das Nazi-Regime verharmlosenden „Deutschen National-Zeitung“. Lediglich der seinerzeitige Bundesinnenminister Ernst Benda stellte beim Bundesverfassungsgericht einen Verbotsantrag, der aber abgelehnt wurde. Das Gericht erachtete die Gefahr für die demokratische Grundordnung als sehr gering. Ähnlich urteilte das BVerfG Jahre später gegen einen NPD-Verbotsantrag. Die NPD, die sich mittlerweile „Die Heimat“ nennt, ist in Ostdeutschland eine Kaderschmiede für rechte „Kameradschaften“ (Schlägertruppen). Ein Aufstieg in die AfD ist vorprogrammiert.
Klaus Philipp Mertens